Was passiert am Bolzplatz?

von Hans-Jürgen Fuchs
1. August 2012

Der Bolzplatz an der Sickingenstraße war Thema in der letzten Sitzung des Rohrbacher Bezirksbeirats. Es hatte Gerüchte gegeben, teilweise bestätigt durch BIMA-Vertreter bei der Feier der Studenten am Holbeinring, die BIMA wolle den Platz an eine Verein vermieten und damit der Öffentlichkeit entziehen. Hintergrund sei, so hieß es, dass die BIMA als Eigentümerin auch haftbar sei, wenn auf den Platz oder vom Platz aus etwas passiere. Man habe die Stadt angefragt, ob sie nicht den Platz mieten wolle, aber keinen echten Ansprechpartner gefunden.

Der BBR bat darum um zeitnahe Informationen darüber, ob es Planungen gibt, den Bolzplatz am Holbeinring an einen Verein zu vermieten und damit der Öffentlichkeit zu entziehen. Der BBR forderte, dass der Platz der Öffentlichkeit uneingeschränkt zugänglich bleiben und regelmäßig gepflegt werden solle.

Heute nun rückten Arbeiter an und entfernten alle Spielgeräte vom Platz – auch die beiden Tore. Den Rohrbachern droht damit der Verlust einer wichtigen Naherholungs- und Spielstätte vor allem für die nicht gerade verwöhnte Gruppe der Jugendlichen …

Blick auf den Bolzplatz

Nachgehakt

Werner Pfisterer, CDU-Gemeinderat und ehemaliger Landtagsabgeordneter hat inzwischen bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BIMA) nachgefragt und folgende Antwort erhalten:

Sehr geehrter Herr Pfisterer,

vielen Dank für Ihre Anfrage in Sachen "Fußballfeld". Mein Kollege, Herr Danziger, der unmittelbar nach mir in Urlaub ging, dürfte Sie bereits telefonisch informiert haben. Ich möchte Ihnen die Gründe gleichwohl erneut mitteilen:
Die europäische Norm EN 1176 Teil 1 bis Teil 7 schreibt eine regelmäßige "operative Inspektion" vor. Hierdurch sollen Gefahren erkannt und beseitigt werden. Bei der Inspektion wurden erhebliche Gefahrenstellen festgestellt. So waren die Metalltore stark angerostet und die Standsicherheit nicht mehr gewährleistet. Des Weiteren waren die normalerweise zusammengedrehten Metallhalterungen für die Netze aufgebogen und stellten damit eine erhebliche Verletzungsgefahr dar. Auch die Kletterwand, das Klettergerüst und zwei Wippschaukeln mussten entfernt werden, da das Holz angefault war.
Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an den Betrieb eines Spielplatzes - sowohl in zivil- als auch in strafrechtlichere Hinsicht. Ich bitte daher um Verständnis, dass wir unserer Verkehrssicherungspflicht nur durch Beseitigung der Spielgeräte nachkommen konnten.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Hans Ruzanski
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben